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Kommt die steuerpflichtige Person ihrer Mitwirkungspflicht nach und sind die tatsächlichen Verhältnisse geklärt, muss die untersuchungspflichtige Steuerbehörde zur Ermittlung der für die Grundstückgewinnsteuer massgeblichen Anlagekosten bei gemischten Aufwendungen eine Aufteilung vornehmen, d.h. die wertvermehrenden bzw. werterhaltenden Anteile konkret quantifizieren. Dazu hat sie eine natürliche Vermutung betreffend die wertvermehrenden bzw. werterhaltenden Anteile der einzelnen Aufwandspositionen aufzustellen bzw. diese Anteile zu schätzen. Bei einem Untersuchungsnotstand hingegen ist sie zur Schätzung im Rahmen einer Ermessensveranlagung berechtigt (E. 4.3.1–4.3.7). Unterscheiden sich die wertvermehrenden Anteile gemischter Aufwendungen während zwei Jahren wesentlich, kann daraus nicht mit hinreichender Gewissheit auf den wertvermehrenden Anteil der Aufwendungen des dritten Jahres geschlossen werden (E. 4.6 f.). Bezahlt die steuerpflichtige Person nach der Veräusserung des Grundstücks Aufwendungen für das Grundstück trotz interner Schuldübernahme durch die erwerbende Person, können die Zahlungen bei der Bestimmung des Grundstückgewinns im Ergebnis ausser Acht gelassen werden (E. 4.8). OGE 66/2023/32 vom 10. Februar 2026 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht